Geldmangel soll Sie nicht daran hindern, Ihr Recht vor Gericht zu erstreiten. Die Prozesskostenhilfe bietet deshalb Personen mit niedrigem Einkommen finanzielle Unterstützung, um vor Gericht ihr Recht durchzusetzen oder sich gegenüber vermeintlichen Forderungen eines anderen zu verteidigen. Für außergerichtliche Rechtshilfe kann dagegen Beratungshilfe beantragt werden.
Prozesskostenhilfe wird gewährt für die Prozessführung vor inländischen staatlichen Gerichten, so in zivilprozessualen Verfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren vor den Arbeitsgerichten, Sozialgerichtsverfahren, Verwaltungsgerichtsverfahren, u.a.m. Bei der Verteidigung im Strafprozess ist eine Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe nicht möglich. Siehe hier Pflichtverteidigung.
Zum 01.09.2009 ist das neue Familienverfahrensgesetz FamFG in Kraft getreten, ein spezielles Verfahrensrecht für Familiensachen.
Damit sind die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe, wie die Prozesskostenhilfe nunmehr in familienrechtlichen Verfahren bezeichnet wird, ebenfalls neu gefasst.
Grundsätzlich verweisen die Vorschriften im FamFG auf die Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in der ZPO (Zivilprozessordnung).
Daher gelten die Ausführungen für die Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Voraussetzungen auch hier.
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Antrag auf Prozesskostenhilfe | [download 123kb] |
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