Die Grundsätze

Rechtsanwälte müssen ihre Leistungen nach den Regeln des RVG abrechnen.

Das RVG unterscheidet weiter, in welchem Rechtsgebiet der Anwalt für den Mandanten tätig ist. Die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Straf- oder Ordnungswidrigkeitensachen folgt gänzlich anderen Regeln als in Zivilsachen


In Zivilsachen ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars davon abhängig, ob der Anwalt gerichtlich oder außergerichtlich tätig ist, ob er mit der Gegenseite oder bei Gericht verhandelt, ob er einen Vergleich erzielt. 

Die jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren sind weiter von der Höhe des Streitwertes abhängig. Bei gleicher Tätigkeit ist das Honorar des Anwalts niedrig, wenn es um einen geringen Streitwert geht, und steigt mit der Höhe des Streitwertes.


In Strafsachen bemisst sich das Rechtsanwaltshonorar danach, ob der Anwalt als Verteidiger im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder im gerichtlichen Strafverfahren tätig wird. Die jeweilige Höhe der Rechtsanwaltsgebühr ist abhängig davon, vor welchem Gericht Anklage erhoben wurde oder zu erheben wäre. 

Im gerichtlichen Verfahren fällt für jeden Verhandlungstermin eine Gebühr an.


Durch Vereinbarung (siehe § 4 RVG) kann ein Stunden- oder ein Pauschalhonorar zugrunde gelegt werden. 

Solche Honoravereinbarungen müssen schriftlich und sollten vor Auftragserteilung abgeschlossen werden.


Im Vorfeld kann ich Ihnen bereits versichern, dass ich jedes Mandat, sei es mit welcher Rechtsschutzversicherung, sei es mit Prozesskostenhilfe oder als Selbstzahler annehmen werde, wenn Sie dies wünschen und keine Interessenkollision besteht.

Vorschuss

Die Rechtsanwälte können bei Auftragserteilung einen Vorschuss (siehe § 9 RVG) in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren fordern. Hiervon macht ein Großteil der Anwälte Gebrauch.

Beratung

Seit dem 01.07.2006 kann der Anwalt seine Kosten nunmehr auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Vergütung geltend machen. Sollten keine Gebühren vereinbart worden sein, bemessen sich die Gebühren nach der üblichen Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB. Das Gesetz sieht für eine erste Beratung von Verbrauchern eine Obergrenze von

190 € zuzüglich Mehrwertsteuern vor.


Für einfache schnelle Beratungen gilt diese Obergrenze jedoch nicht. Im Allgemeinen fallen für die Analyse und ausführliche Besprechung eines üblichen Rechtsfalles Gebühren von rund 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer an. Für einfacher gelagerte Fragen liegt die Gebühr darunter, für schwierige Fallgestaltungen kann sie auch darüber liegen.


Eine Einschätzung der anfallenden Kosten für den angefragten Rechtsfall ist in jedem Fall für Sie kostenlos.

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