Sehen Sie sich aufgrund Ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, die Kosten für rechtliche Hilfe zu tragen, haben Sie eventuell Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG). Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Sie besteht in Beratung und, falls erforderlich, in außergerichtlicher Vertretung, also beispielsweise Schreiben an den Gegner oder mündliche Verhandlungen mit diesem.
Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten des Zivilrechts einschließlich des Arbeitsrecht, des Verwaltungsrechts, des Verfassungsrechts und des Sozialrechts. In Sachen des Strafrechts und der Ordnungswidrigkeiten wird nur Beratung gewährt, jedoch keine Vertretung oder Verteidigung. Für das gerichtliche Strafverfahren kann bzw. muss in bestimmten Fällen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.
Wenn Beratungshilfe gewährt wird, erhält der Ratsuchende einen Beratungsschein.
Mit diesen kann er einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Dieser ist jedoch berechtigt, vom Ratsuchenden eine Bearbeitungsgebühr von 10 EUR zu verlangen. Der Rechtsanwalt macht die übrigen Gebühren gegenüber der Staatskasse geltend.
Der Rechtssuchende kann auch unmittelbar einen Rechtsanwalt aufsuchen, da der der Antrag nachträglich gestellt werden kann.
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Formular zur Beratungshilfe | [download pdf 113kb] |
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