AGB

Rechtsanwaltskanzlei Hopp & Dreydorff

Flinkenberg 27

16303 Schwedt

www.ra-dreydorff.de


Allgemeine Mandatsbedingungen



§ 1 Geltungsbereich der Mandatsbedingungen


1. Die Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch Rechtsanwalt Charles Dreydorff, Flinkenberg 27, 16303 Schwedt/Oder (im Folgenden: "der Rechtsanwalt"), an den Mandanten einschließlich Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.


2. Die Mandatsbedingungen gelten, sofern der Mandant Unternehmer ist, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.



§ 2 Mandatsverhältnis, Auftragsinhalt


1. Das Mandatsverhältnis kommt dadurch zustande, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten die Annahme des erteilten Auftrages bestätigt. Die Ausführung des erteilten Auftrages durch den Rechtsanwalt steht dabei der ausdrücklichen Bestätigung des Auftrages gleich.


2. Der Umfang des Mandatsverhältnisses wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


3. Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten schriftlichen Auftrag erhalten und angenommen hat.


4. Der Rechtsanwalt gewährleistet die Beachtung der Bundesrechtsanwalts-ordnung (BRAO) sowie der Berufsordnung (BORA) und der sonstigen gesetzlichen Regelungen.



§ 3 abweichende Gebührenvereinbarung vom Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz


1.Der Auftraggeber hat den Rechtsanwältinnen auch die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, nach Nr.7000, 1a VV - RVG auch dann zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt. Als Postgebührenpauschale im Sinne von Nr. 7002 VV - RVG wird ein Betrag von 30,00 Euro vereinbart. Für jede anzufertigende Kopie wird unabhängig von der Gesamtzahl der anzufertigenden Ablichtungen ein Betrag von 0,50 Euro, fällig.


2. Unabhängig davon, ob eine Rechtschutzversicherung oder ein Dritter notwendige Fahrtkosten zur Erfüllung des Auftrages erstattet wird eine Kilometerpauschale von 0,75 Cent pro Kilometer vereinbart.



§ 4 Haftung, Haftungsbeschränkung


1. Der Rechtsanwalt haftet dem Mandanten für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.


2. Telefonische Auskünfte, sowohl durch Rechtsanwälte, als auch durch die Angestellten, sind nicht rechtsverbindlich.


3. Die Haftung des Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000 Euro beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.


4. Der Rechtsanwalt hat keine über die gesetzliche Mindestversicherung hinausgehende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Auf Verlangen und auf Kosten des Mandanten kann im Einzelfall eine weitergehende Zusatz-versicherung abgeschlossen werden.



§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten


Der Mandant unterrichtet den Rechtsanwalt vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch den Rechtsanwalt unerlässlich ist.



§ 6 Gebühren, Aufrechnung


1. Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG), sofern nicht im Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung (Beratungsvertrag, Vergütungsvereinbarung) getroffen wird.


2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Mandats.


3. Der Rechtsanwalt darf angemessene Vorschüsse verlangen.


4. Die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer wegen Erteilung der Kostendeckungszusage löst eine gesonderte Gebühr gem. § 2 RVG aus.


5. Alle Honorarforderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsanweisungen sowie Schecks und Wechsel werden nur unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspe-sen angenommen und gelten nur dann als Erfüllung des Zahlungsanspru-ches, wenn der Betrag eingelöst wird und dem Rechtsanwalt uneinge-schränkt zur Verfügung steht.


6. Bei Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten erster Instanz hat der Mandant auch im Obsiegensfall keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts sowie auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis durch den Gegner (vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG).


7. Eine Aufrechnung gegen Forderungen (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts durch den Mandanten ist nur mit unbestrittenen oder rechts-kräftig festgestellten Forderungen zulässig.



§ 7 Sicherungsabtretung, Verrechnung mit offenen Ansprüchen


1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Kostenerstattungsansprüche sicherungshalber an den Rechtsanwalt ab mit der Ermächtigung, dem Zahlungspflichtigen die Abtretung im Namen des Mandanten mitzuteilen. Der Rechtsanwalt wird den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.


2. Der Rechtsanwalt darf eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihm eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.



§ 8 Schweigepflicht, Datenschutz


1. Der Rechtsanwalt ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.


2. Der Rechtsanwalt ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.


3. Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und E-Mail mit einem Verlust an Vertraulich-keit und Sicherheit verbunden sein kann.



§ 9 Sonstiges


1. Der Mandant darf Rechte aus dem Mandatsverhältnis nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts abtreten.


2. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


3. Gerichtsstand ist Schwedt, sofern der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Rechtsanwalt ist dabei berechtigt, den Mandanten auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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