ICH NEHME ALS STRAFVERTEIDIGER JEDES MIR ANGETRAGEN UND BEIGEORDNETE MANDAT ALS PFLICHTVERTEIDIGER IN SCHWEDT, IN DER UCKERMARK, EBERSWALDE UND PRENZLAU ABER AUCH DEUTSCHLANDWEIT AN.
Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Pflichtverteidiger können mit dem Mandanten eine zusätzliche Vergütung vereinbaren; übersteigt diese allerdings die daneben von der Staatskasse ebenfalls zu zahlenden Pflichtverteidigergebühren, ist sie anzurechnen. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten in der Regel die Verfahrenskosten auferlegt; die Staatskasse fordert die verauslagten Pflichtverteidigergebühren dann von dem Verurteilten zurück.
Ein Pflichtverteidiger wird nur in den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung bestellt. Notwendige Verteidigung bezeichnet dabei eine Verfahrenslage, in der der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn der Beschuldigte über keinen Verteidiger verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigte sich selbst verteidigen möchte.
Für die Pflichtverteidigung ist es irrelevant, ob der Beschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Anders als bei der Prozesskostenhilfe z.B. im Zivilprozess, besteht somit im deutschen Strafverfahren nicht die Möglichkeit, einen Pflichtverteidiger beizuordnen, weil sich der Beschuldigte keinen Verteidiger leisten kann.
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